Wann kann ich in Pension gehen?
Ich bin auf der Homepage von der Pensionsversicherungsanstalt – www.pensionsversicherung.at – und möchte mich jetzt schlaumachen: Wann kann ich in Pension gehen, was benötige ich für Unterlagen, wie hoch wird meine Pension sein?
Auf dieser Homepage gibt es einen Pensionsantrittsrechner – hier gebe ich mein Geburtsdatum und Geschlecht ein – Klick auf Berechnen – dann erscheint mein frühestmöglicher Pensionsantritt für die Alterspension.
Pension beantragen
Der nächste Schritt wäre dann die Pension zu beantragen. Für die Leistungserbringung ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei dem in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag, die meisten Versicherungsmonate erworben wurden.
SV – Österreichische Sozialversicherung
BVAEB – Pensionsversicherungsanstalt, Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
SVS – Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Bauern
Notarversicherungsgesetz 1972 – Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates
Auf den diversen Homepages der Versicherungsträger finden Sie Formulare zum Downloaden, es gilt aber auch ein formloses Schreiben als Antrag. Dieser Antrag wird dann bei den Sozialversicherungsträgern, beim Magistrat, den Bezirkshauptmannschaften, Gemeindeämtern abgegeben.
Stichtag
Zu diesem Tag wird festgestellt, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, welcher Versicherungsträger zuständig ist, und wie hoch die Pension sein wird.
Bei den Eigenpensionen ist der Stichtag der Tag der Antragsstellung, wenn er auf den Monatsersten fällt, ansonsten der nächstfolgende Monatserste.
Bei den Hinterbliebenenpensionen ist der Stichtag der Todestag des/der Versicherten, wenn er auf den Monatsersten fällt, ansonsten der nächstfolgende Monatserste.
Pensionsbeginn
Eigenpensionen beginnen im Regelfall ab dem Stichtag.
Hinterbliebenenpensionen ab dem auf den Todestag folgenden Tage.
Pensionsauszahlung
Die Pensionen werden monatlich im Nachhinein angewiesen. Zu den Pensionen für April und Oktober gebührt jeweils eine Sonderzahlung.
Quelle: Pensionsversicherung, Sozialministerium
Text: Gabriele Czeiner
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