Patientenverfügung

Was ist eine Patientenverfügung?

Mit einer Patientenverfügung können Sie eine medizinische Behandlung ablehnen. Diese Erklärung tritt dann in Kraft wenn Sie sich nicht mehr dazu äußern können, was Sie möchten. Das heißt Sie können nicht mehr reden und mit Ihrer Umwelt nicht mehr kommunizieren, weil Sie zum Beispiel Demenz haben, und nicht mehr klar denken können.

Es gibt zwei Varianten der Patientenverfügung: Sie kann verbindlich sein – das heißt der Arzt, Pflegedienste, Angehörige, Sachwalter, etc. sind daran gebunden. Oder eine Patientenverfügung kann auch beachtlich sein. Das heißt, dass der Arzt oder andere Beteiligte auf die Patientenverfügung und den darin geäußerten Willen des Patienten Bedacht nehmen müssen, daran aber nicht unter allen Umständen gebunden sind.

Patientenverfügungen werden immer häufiger gemacht. Man nimmt damit den Angehörigen eine große Last von den Schultern. Es geht um die Sicherheit, dass Ihre Entscheidung auch berücksichtig wird, und auch der behandelnde Arzt weiß welche Behandlungen zu machen sind oder eben nicht.

Voraussetzungen für eine Patientenverfügung:

  • Geistige Fähigkeit des Patienten zum Zeitpunkt der Errichtung der Patientenverfügung.
  • Kein Willensmangel: die Patientenverfügung muss den tatsächlichen Willen des Patienten entsprechen.
  • Möglichkeit und Erlaubtheit: mit der Patientenverfügung kann sich der Patient nicht über rechtliche Schranken hinwegsetzten. Er kann den Arzt, in Österreich, nicht zu einer „aktiven direkten Sterbehilfe“ veranlassen.
  • Stand der medizinischen Wissenschaft: Die Patientenverfügung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich der Stand der Wissenschaft mittlerweile erheblich geändert hat.
  • Widerruf durch den Patienten: die Patientenverfügung wird auch unwirksam, wenn sie der Patient nachträglich widerruft.

Verbindlichkeit einer Patientenverfügung:

Die verbindliche Patientenverfügung ist vom Arzt und anderen Beteiligten zu respektieren, auch wenn sie damit nicht einverstanden sind. Das kann dann so weit gehen, dass eine lebenserhaltende Behandlung unterbleiben muss.

  • Aufklärung durch den Arzt: die Patientenverfügung ist nur dann verbindlich, wenn der Patient über medizinische Auswirkungen durch einen Arzt entsprechend aufgeklärt wird. Die Aufklärung muss der Arzt bestätigen.
  • Aufklärung von Notar, Rechtsanwalt oder Patientenvertreter: dem Patienten sollen auch die rechtlichen Auswirkungen seinen Patientenverfügung klar sein. Auch sollen durch einen rechtskundigen Beistand alle Unklarheiten und Missverständnisse ausgeschalten werden.
  • Wirksamkeitsbegrenzung: eine Patientenverfügung bleibt nur maximal 5 Jahre verbindlich. Das soll dazu beitragen, dass sich der Patient mit seiner Patientenverfügung immer wieder auseinandersetzt, wenn er sie verlängern will. Diese zeitliche Beschränkung tritt aber nicht mehr ein, wenn der Patient mittlerweile seine Einsichts- und Urteilsfähigkeit verliert.

Die beachtliche Patientenverfügung:

Fehlt auch nur eine der besonderen Voraussetzungen für eine verbindliche Patientenverfügung, so kann eine Verfügung des Patienten doch nicht ohne weiteres abgetan werden. Sie ist vielmehr als Orientierungshilfe für die Ermittlung des Patientenwillens zu beachten. Das gilt für den Arzt, wenn in Notfällen keine Zeit für die Bestellung eines Sachwalters besteht, der in die Behandlung anstelle des Patienten einwilligen kann. Das gilt aber auch für einen gerichtlichen bestellten Sachwalter, der die Patientenverfügung bei seiner Entscheidung über die medizinische Behandlung des Betroffenen zu berücksichtigen hat. In solchen Fällen muss möglichst dem Willen des Patienten entsprochen werden.

Im Normalbetrieb von Krankenhäusern und vor allem bei Notfällen kann mit der Suche nach einer Patientenverfügung wertvolle Zeit vertan werden. Daher besteht in der Notfallsmedizin keine Pflicht des Arztes, nach eine Patientenverfügung zu suchen.

Allfällige Missbräuche sollen durch entsprechenden Sanktionen begegnet werden. Es darf der Zugang zu bestimmten Einrichtungen (zum Beispiel Alters- oder Pflegeheim) nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine Person eine Patientenverfügung hat. Selbst ein „sanfter Zwang“ ist verboten.

Quelle: Ministerium für Frauen und Gesundheit

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Natürlich hift Ihnen dabei auch Ihr Rechtsanwalt bzw. finden Sie auch Infos dazu auf der Homepage der  z.B.:  Wiener Rechtsanwalskammer

Text: Gabriele Czeiner