Das Pflegevermächtnis

Mit der Erbrechtsreform 2015 wurde für Todesfälle ab dem 1.1.2017 neu eingeführt, dass bestimmte Angehörige von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Abgeltung von Pflegeleistungen für die verstorbene Person erhalten (§ 677 ABGB).

Voraussetzungen dafür sind:

Die verstorbene Person muss mindestens sechs Monate lang und „in nicht geringem Ausmaß“ gepflegt worden sein.

Pflege: Wobei nicht unbedingt Pflege im Sinne von Hilfeleistungen, wie sie Ausgebildete in Gesundheits- oder Krankenpflege erbringen, gefordert ist, sondern auch Unterstützung und Beistand „ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen“, geltend gemacht werden können.

Als Richtwert gelten zumindest 20 Stunden im Monat.

Als Angehörige im Sinne dieser Regelung gelten alle Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben sowie deren Ehegatten, eingetragene Partner sowie der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin der verstorbenen Person und jeweils deren Kinder.

Pflegeleistungen müssen unentgeltlich erbracht worden sein. Die pflegenden Personen haben keine andere finanzielle Abgeltung für die Pflege erhalten, weder durch die verstobene Person, noch durch anderen Angehörigen, die gemeinsam eine Person aus ihrem Kreis mit der Pflege betraut hat.

Die Höhe dieses Vermächtnis richtet sich nach Dauer, Art und Umfang der Leistungen.

In der Praxis ist zu erwarten, dass es sowohl bei der Bemessung und dem Nachweis des tatsächlich geleisteten Aufwandes, wie auch bei der Bewertung des dafür zustehenden Entgelts, insbesondere in den ersten Jahren der Anwendung des Gesetzes, zu gröberen Schwierigkeiten kommen wird. Wer also seine pflegenden Nachkommen bedenken will, sollte dies besser im Testament oder selbst verfassten Vermächtnis mit einem bestimmten Betrag oder Wert veranlassen.

Für weitere Fragen haben wenden Sie sich an:

Rechtsanwältin Fr. Mag. Renate Mrus, 1030 Wien, Geologengasse 3, Tel: 01/7131483, www.mrus.at