Krankengeld neu für Kleinbetriebe

Ab Juli 2018 zahlt die SVA auf Grundlage einer Gesetzesänderung, die drei Tage vor der letzten Nationalratswahl vom Parlament beschlossen wurde, die Unterstützungsleistung („Krankengeld“) für Ein-Personen-Unternehmen und Kleinbetriebe rückwirkend bereits ab dem vierten Tag.

SVA und Wirtschaftskammer haben bereits seit längerer Zeit eine Änderung beim Bezug des Krankengeldes, der so genannten Unterstützungsleistung bei langanhaltender Krankheit, gefordert. Unternehmer in EPU’s und Kleinbetrieben mit weniger als 25 Mitarbeitern, die durch Krankheit oder Unfall mehr als 42 Tage arbeitsunfähig sind, erhalten bisher ab dem 43. Tag eine Unterstützungsleistung („Krankengeld“).

Ab 1. Juli 2018 kommt es zu einer deutlichen Erweiterung: Für Erkrankungen, die nach dem 30. Juni 2018 eintreten und zu einem mindestens 43 Tage dauernden Arbeitsausfall führen, zahlt die SVA die Unterstützungsleistung rückwirkend ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Eine enorme Hilfe, wenn man bedenkt, wie existenzbedrohend länger dauernde Phasen der Arbeitsunfähigkeit vor allem für Ein-Personen-Unternehmen werden können. Zudem gibt es für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten ab 1. Juli 2018 mehr Geld für die Fortzahlung erkrankter Mitarbeiter: Der entsprechende Zuschuss wird von den bisher gültigen 50 auf 75 Prozent erhöht (auch hier muss der Unfall oder die Erkrankung nach dem 30. Juni 2018 eingetreten sein). Der Anspruch darauf besteht, wie gehabt, ab dem elften Tag des Krankheitsfalles. Ein großer Vorteil, wenn die Kosten für eine Ersatzkraft, die inzwischen die Agenden des Erkrankten übernehmen könnte, das Budget zu überfordern drohen.

Die zusätzlichen Kosten dieser gesetzlichen Neuerungen werden vorerst unmittelbar von der SVA getragen, es ist ein Anliegen der SVA dass dieser Ausbau der Unterstützungsleistung für unsere Versicherten nicht zusätzliche Beitragszahlungen bedeutet. Die bereits seit 2013 angebotene Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit erfährt dadurch eine deutliche Erweiterung – und damit auch die soziale Absicherung Selbständiger.

Anspruch auf Unterstützungsleistung haben Sie, wenn Sie selbständig erwerbstätig und nach dem GSVG krankenversichert sind, regelmäßig keinen oder weniger als 25 Mitarbeiter (inklusive Teilzeitkräfte!) beschäftigen und die Aufrechterhaltung des Betriebes von Ihrer Arbeitsleistung abhängig ist. Voraussetzung sind eine ärztliche ausgestellte Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit (Krankmeldung) und ein rechtzeitig (also binnen zwei Wochen nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt) bei Ihrer Landesstelle eingebrachter Antrag.

Der Anspruch entsteht mit dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die Höhe Ihres Einkommens spielt dabei keine Rolle. Die Unterstützungsleistung beträgt 29,93 Euro pro Tag (Wert 2018, der Betrag wird jährlich angepasst) für maximal 20 Wochen pro Krankheit bzw. Unfall. Ist der Anspruch ausgeschöpft, entsteht bei einem weiteren, durch dieselbe Krankheit ausgelösten Ausfall ein Anspruch erst wieder nach 26 Wochen Versicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung.

Mehr zur Neuregelung und alle Informationen für Ihren Antrag finden Sie auf www.sva.at.

Text: Gabriele Czeiner