Pflegegeld

Das

Pflegegeld

soll pflegebedürftigen Menschen die erforderliche Betreuung und Hilfe (Pflege) sichern und darüber hinaus ihre Möglichkeiten verbessern, ein selbstbestimmtes und nach den persönlichen Bedürfnissen orientiertes Leben zu führen.

Pflegegeld gebührt, wenn

  • auf Grund einer körperlichen, geistigen bzw. psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung ständig Betreuung und Hilfe in einem Mindestausmaß von mehr als 65 Stunden monatlich erforderlich ist,
  • dieser Zustand mindestens 6 Monate andauert und
  • der gewöhnliche Aufenthalt des/der Pflegebedürftigen im Inland liegt.

Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf.
Es sind 7

Pflegestufen

vorgesehen, je nach Höhe des erforderlichen Pflegebedarfs.

Der Beginn der Leistung hängt vom Antragsdatum ab. Das Pflegegeld bzw. eine Erhöhung des Pflegegeldes gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt monatlich im Nachhinein (12 mal jährlich).

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Höhe des Pflegegeldes

Pflegegeldeinstufung – Pflegestufen

Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat; ab der Stufe 5 gelten zusätzliche Kriterien.

Für bestimmte Gruppen von Pflegebedürftigen sind Mindesteinstufungen festgelegt (zB für Blinde oder Personen, die wegen einer spezifischen Erkrankung auf den Gebrauch eines Rollstuhles zur eigenständigen Lebensführung angewiesen sind).

Der erweiterte Pflegebedarf schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher (bis zum vollendeten 7. bzw. 15. Lebensjahr) sowie von Personen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung (ab dem vollendeten 15. Lebensjahr), wird seit 1. Jänner 2009 mit einem zusätzlichen Stundenwert berücksichtigt (Erschwerniszuschlag).

Erschwerniszuschlag
Alterzusätzlich zu berücksichtigende Stunden pro Monat
bis zum vollendeten 7. Lebensjahr50 Stunden
ab dem vollendeten 7. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr75 Stunden
ab dem vollendeten 15. Lebensjahr25 Stunden
  Pflegegeldstufen
Stufemtl. Höhe PflegegeldØ mtl. Pflegebedarf
von mehr als
1  EUR 157,3065 Stunden
2  EUR 290,0095 Stunden
3  EUR 451,80120 Stunden
4  EUR 677,60160 Stunden
5  EUR 920,30180 Stunden *)
6  EUR 1.285,20180 Stunden *)
7  EUR 1.688,90180 Stunden *)

*) zusätzlich sind folgende besondere Voraussetzungen notwendig:
Stufe 5: Vorliegen eines außergewöhnlichen Pflegeaufwandes. Dieser liegt dann vor, wenn

  • die dauernde Bereitschaft – nicht aber die dauernde Anwesenheit – einer Pflegeperson oder
  • die regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen erforderlich ist (mind. auch eine einmalige Nachschau in den Nachtstunden) oder
  • mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon auch eine in den Nachtstunden, erforderlich sind.

Stufe 6: Bei Tag und Nacht sind zeitlich nicht planbare Betreuungsmaßnahmen oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson wegen Eigen- oder Fremdgefährdung nötig.

Stufe 7: Zielgerichtete Bewegungen der Arme und Beine mit funktioneller Umsetzung sind nicht möglich oder es liegt ein gleich zu achtender Zustand vor.

Wer vor dem 1.5.1996 schon Anspruch auf  Pflegegeld der Stufe 1 hatte, bekommt, solange Anspruch auf diese Pflegegeldstufe  besteht, EUR 207,20.

Übergangsbestimmungen:
Für Personen, die bis zum 31.12.2014 einen Antrag auf Pflegegeld gestellt haben, gelten die bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Bestimmungen (Mindestpflegebedarf von mehr als 60 Stunden pro Monat für Stufe 1 bzw. Mindestpflegebedarf von mehr als 85 Stunden pro Monat für Stufe 2) weiter.
Für Personen, die bereits Pflegegeld der Stufe 1 oder 2 beziehen, kommt es durch die Erhöhung der Stundenwerte ab 01.01.2015 zu keiner Änderung. Bezog zB jemand bereits im Dezember 2014 Pflegegeld der Stufe 1 mit einem Pflegebedarf von 63 Stunden, so bleibt Stufe 1 ab 01.01.2015 aufrecht.
Nur bei einer wesentlichen Änderung im Ausmaß des Pflegebedarfes kann es zu einer Herabsetzung bzw. Entziehung des Pflegegeldes kommen.

Leistungen, die auf das Pflegegeld angerechnet werden

Pflegebezogene Geldleistungen, die nach anderen bundesgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften (zB Blindenzulage) gewährt werden, sind auf das  Pflegegeld  anzurechnen.

Ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für den Pflegegeldbezieher/ die Pflegegeldbezieherin vermindert den Auszahlungsbetrag monatlich um EUR 60,00.

Auszahlung an die pflegebedürftige Person

Das Pflegegeld wird monatlich im Nachhinein (12 mal jährlich) an die pflegebedürftige Person selbst bzw. den gesetzlichen Vertreter/ die gesetzliche Vertreterin oder Sachwalter/in ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

Krankenhaus- oder Kuraufenthalt

Das Pflegegeld ruht ab dem zweiten Tag eines stationären Krankenhaus-, Rehabilitations- oder Kuraufenthaltes für dessen Dauer, wenn ein in- oder ausländischer Sozialversicherungsträger, der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt überwiegend die Kosten des Aufenthaltes trägt. Ein stationärer Aufenthalt ist der pflegegeldauszahlenden Stelle daher so schnell wie möglich zu melden, da sonst eine Rückforderung erfolgen muss.

Über Antrag ist das Pflegegeld in bestimmten Fällen weiter zu leisten:

  • höchstens 3 Monate in dem Umfang, in dem pflegebedingte Aufwendungen wegen eines Dienstverhältnisses der Pflegeperson nachgewiesen werden (in Ausnahmefällen noch länger);
  • in der Höhe des Beitrages, den die Pflegeperson für eine Weiter- oder Selbstversicherung wegen der Pflege leistet (ab Pflegegeldstufe 3);
  • wenn Kosten für die Pflegeperson als Begleitperson im Spital anfallen.

Aufenthalt in einem Pflegeheim

Bei einem Pflegeheimaufenthalt (auch Wohn-, Alters-, Erziehungsheimaufenthalt) auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers werden zur Deckung der Verpflegskosten höchstens 80 Prozent des monatlichen Pflegegeldes an den Kostenträger überwiesen.

er pflegebedürftigen Person gebührt für diese Zeit ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 10 Prozent der Pflegestufe 3, das sind derzeit monatlich EUR 45,20.

Der übrige Teil des Pflegegeldes ruht.

Erfolgte die Aufnahme in das Heim bereits vor dem 1.5.1996 gebühren 20 Prozent der Pflegestufe 3 als Taschengeld, das sind EUR 90,40.

Haft
Das Pflegegeld ruht auch während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe.

Verringerung des Pflegeaufwandes

Eine Verringerung des Pflegeaufwandes kann zu einer niedrigeren Einstufung oder zur Entziehung des Pflegegeldes führen.

Familienhospizkarenz

Zum Zweck der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Betreuung schwerst erkrankter Kinder kann eine Herabsetzung bzw. eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Entgeltes (=Karenz) beantragt werden.
Die Familienhospizkarenz kann zur Sterbebegleitung für drei Monate beansprucht werden. Auf Antrag ist eine Verlängerung bis zu sechs Monaten möglich. Bei Begleitung schwersterkrankter Kinder sind fünf Monate Familienhospizkarenz vorgesehen. Eine Verlängerungsmöglichkeit besteht bis zu neun Monaten.
Während dieser Zeiten werden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bzw. vom Bund geleistet.

Folgende Unterstützungen sind vorgesehen:
»  Bei finanzieller Notlage kann man während des
Karenzierungszeitraums einen Zuschuss aus dem
Familienhospizkarenz-Härteausgleichsfonds erhalten.
»  Auf Antrag wird während eines Pflegegeldverfahrens ein
Vorschuss zumindest in der Höhe der Pflegegeldstufe 3
gewährt.

Quelle: Pensionsversicherungsanstalt

Text: Gabriele Czeiner