Pension

In der Pensionsversicherung wird zwischen Eigenpensionen (Leistungen, die aus einem eigenen Versicherungsverhältnis gebühren) und Hinterbliebenenpensionen (Leistungen, die aus dem Versicherungsverhältnis eines/einer Verstorbenen entstehen) unterschieden.

Eigenpension:

  • Alterspension
  • Korridorpension
  • Schwerarbeitspension (seit 01.01.2007)
  • vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer – Übergangsbestimmung
  • krankheitsbedingte Pensionen
    • Berufsunfähigkeitspension (Angestellte)
    • Invaliditätspension (Arbeiter) bzw.
    • Erwerbsunfähigkeitspension (Gewerbetreibende und Bauern)

Hinterbliebenenpension:

  • Witwen(Witwer)pension
  • Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen
  • Waisenpension

Anspruch auf eine Pension besteht bei

  • Eintritt des Versicherungsfalles
    Es gibt folgende Versicherungsfälle:
    Arbeitsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit, Alter und Tod
    und
  • Erfüllung der Mindestversicherungszeit
    und
  • Erfüllung weiterer Anspruchsvoraussetzungen
    soweit sie für die einzelnen Pensionsleistungen vorgesehen sind.

Aufgabe der Pensionsversicherung ist die finanzielle Absicherung

– der Versicherten im Alter oder
– nach krankheitsbedingtem Ausscheiden aus dem Berufsleben
sowie
– der hinterbliebenen Angehörigen.

Die Pensionsleistung soll annähernd das durch die Pensionierung wegfallende Erwerbseinkommen ersetzen und somit den Lebensunterhalt des Pensionisten sicherstellen. Im Falle des Todes des Versicherten sind die Pensionen für Hinterbliebene Ersatz der weggefallenen Unterhaltsleistung.

Quelle: Pensionsversicherungsanstalt